AGB

Zeiler-Technik

August-Unterholzner-Strasse 5
84524 Neuötting – Eisenfelden

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der Firma Zeiler-Elektrotechnik

§ 1 Allgemeines:

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Zeiler-Technik erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AVL), die Inhalt des jeweiligen Kaufvertrages werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn die Fa. Zeiler-Technik ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese AVL gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebote, Aufträge:

Produktbezogene Angaben der Fa. Zeiler-Technik in Katalogen, Prospekten und Anzeigen stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für die Fa. Zeiler-Technik nur durch schriftliche Bestätigung seitens der Fa. Zeiler-Technik verbindlich. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt. Gibt die Fa. Zeiler-Technik gegenüber dem Käufer ein individuelles Angebot ab, kann dieser das Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Angebots schriftlich annehmen. Sofern die Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, ist die Fa. Zeiler-Technik nicht mehr an das Angebot gebunden und es bedarf eines neuen Angebots. Die Fa. Zeiler-Technik behält sich Abweichungen vom Vertrag und seinen Angeboten vor, die sich aus der Berücksichtigung zwingender rechtlicher Vorgaben oder technischer Normen ergeben und sich in einem dem Käufer zumutbaren Rahmen halten. Die Fa. Zeiler-Technik ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, sofern die Teilleistung für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar ist.

§ 3 Preise:

Die von der Fa. Zeiler-Technik genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Zahlung:

Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind alle von der Fa. Zeiler-Technik ausgestellten Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Kommt der Käufer in Verzug, so ist die Fa. Zeiler-Technik zur Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes berechtigt. Bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist die Fa. Zeiler-Technik, soweit sie selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Fa. Zeiler-Technik behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Dem Käufer stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nur zu, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Lieferungen:

Die Fa. Zeiler-Technik ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine oder –fristen, die abweichend hiervon vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt. Ist ein entsprechender fester Liefertermin vereinbart worden, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist in der Regel von vier Wochen zu setzen. Richtige und rechtzeitige Belieferung der Fa. Zeiler-Technik bleibt vorbehalten. Die Fa. Zeiler-Technik ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie ihrerseits den jeweiligen Liefergegenstand nicht innerhalb einer angemessenen Frist im vertraglich vereinbarten Zustand erhält und dies nicht selbst zu vertreten hat. Die Fa. Zeiler-Technik wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Rechte des Käufers, insbesondere nach § 8 bis 10, bleiben unberührt.

§ 6 Versand:

Der Käufer trägt die Kosten für den Versand ab dem Ort der Niederlassung der Fa. Zeiler-Technik. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder, im Falle der Abholung durch den Käufer, mit deren Bereitstellung. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. Sollte der Käufer beim Auspacken der Sendung einen Schaden feststellen, der auf unsachgemäße Behandlung während des Transports zurückzuführen ist, hat er diesen Schaden unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Empfang, der Fa. Zeiler-Technik und der zuständigen Fracht-, Eil- oder Expressgutabfertigung bzw. dem Zustellpostamt schriftlich zu melden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Fa. Zeiler-Technik, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, erfüllt hat. Die Fa. Zeiler-Technik ist berechtigt, im Falle der Vermögenslosigkeit oder der drohenden Vermögenslosigkeit des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Fa. Zeiler-Technik sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten instand zu halten. Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Er tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an die Fa. Zeiler-Technik ab, die diese Abtretung annimmt. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für die Fa. Zeiler-Technik tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen die Fa. Zeiler-Technik zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum der Fa. Zeiler-Technik erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren verbunden, die sich im Eigentum Dritter befinden, so erwirbt die Fa. Zeiler-Technik Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Fa. Zeiler-Technik ab. Solange der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber der Fa. Zeiler-Technik ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich des Kaufpreises vereinbart worden ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im voraus zur Sicherung aller für die Fa. Zeiler-Technik gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die Fa. Zeiler-Technik ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen die Fa. Zeiler-Technik gemäß vorstehender Bestimmungen einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderungen, der dem Miteigentumsanteil der Fa. Zeiler-Technik entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum oben genannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten an die Fa. Zeiler-Technik ab, die diese Abtretung bereits jetzt annimmt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. Zeiler-Technik fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt. Erscheint der Fa. Zeiler-Technik die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern schriftlich mitzuteilen und der Fa. Zeiler-Technik alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Fa. Zeiler-Technik um mehr als 10%, wird die Fa. Zeiler-Technik auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung:

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 478, 479 BGB) erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, so bleiben die Rückgriffsansprüche des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.

Der Käufer ist verpflichtet, eventuelle Mängelrügen unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch sieben Tage nach Eintreffen der Ware, zu erheben. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für diese Mängel ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung oder Nachlieferung beschränkt. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht in jedem Fall der Fa. Zeiler-Technik zu. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Die Nachbesserung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schadensersatzansprüche nach § 10 bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Verjährung:

Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung bei Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

§ 10 Schadenersatz:

Die Fa. Zeiler-Technik haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Für sonstige einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Fa. Zeiler-Technik nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. Pflichten, de¬ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Fa. Zeiler-Technik haftet nicht für Schäden, soweit diese infolge unsachgemäßer Nutzung der Vertragsware durch den Käufer entstehen, es sei denn, die Fa. Zeiler-Technik hat die unsachgemäße Nutzung zu vertreten. Die Fa. Zeiler-Technik haftet ebenfalls nicht für solche Schäden, die der Käufer durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen von der Fa. Zeiler-Technik.

§ 11 Technische Beratung, Anwendung:

Die anwendungstechnische Beratung seitens der Fa. Zeiler-Technik in Wort oder Schrift erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von der Fa. Zeiler-Technik und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

§ 12 Gebrauchsüberlassung:

Überlässt die Fa. Zeiler-Technik einem Kunden Produkte unentgeltlich oder gegen Gebühr zu Demonstrations- oder Probezwecken, oder vermietet oder verleiht die Fa. Zeiler-Technik Produkte an einen Kunden, gelten die Bestimmungen dieser AVL mit Ausnahme der §§ 7 – 9. Darüber hinaus finden die folgenden Bestimmungen Anwendung: Der Kunde hat die Produkte der Fa. Zeiler-Technik pfleglich zu behandeln. Die Produkte dürfen nur von fachkundigem Personal verbaut werden. Der Kunde hat für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften der Normen zu sorgen. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, das allgemeine mit den Produkten verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Kunde hat die Produkte der Fa. Zeiler-Technik von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, die Fa. Zeiler-Technik unter Überlassung aller notwenigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der Fa. Zeiler-Technik zuzuordnen sind. Die Rückgabe hat vollständig, geordnet und in sauberem Zustand zum vereinbaren Zeitpunkt zu erfolgen. Pro Tag der verspäteten Rückgabe hat der Kunde eine angemessene Nutzungsentschädigung zu entrichten. Im Falle der schuldhaften Beschädigungen oder des Verlustes hat der Kunde der Fa. Zeiler-Technik die Reparaturkosten bzw. bei Totalbeschädigung oder Verlust den Wiederbeschaffungswert ggfs. Abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Vermietausfall sowie eine Verwaltungspauschale zu ersetzen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtstand; Wirksamkeitsklausel:

Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Traunstein. Gerichtsstand ist für beide Teile Traunstein. Die Fa. Zeiler-Technik ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt und wirksam ist.